Netzzugang und Entgelte

Über die Menüpunkte in diesem Bereich finden Sie die Informationen, die für die Nutzung der Infrastruktur Strom relevant sind, sowie die dazugehörigen Entgelte.

Musterverträge

Veröffentlichung nach § 20 Abs. 1 EnWG

Lieferantenrahmenvertrag

Im Bereich der Lieferantenrahmenverträge arbeiten wir mit einem Dienstleister, der EVU-Assist GmbH, Heidbergstraße 100, 22846 Norderstedt zusammen, der für die Stadtwerke Quickborn GmbH die Vertragsabwicklung wahrnimmt.
Für die Belieferung von Endkunden stellen wir hier den Lieferantenrahmenvertrag zur Verfügung.

Netznutzung durch Letztverbraucher

Als Endverbraucher brauchen Sie keinen Netznutzungsvertrag abschließen. Die Netznutzung wird mit Ihrem Stromlieferanten vertraglich über einen Lieferantenrahmenvertrag vereinbart. Der Liefervertrag mit Ihrem Stromlieferanten beinhaltet somit also auch die Netznutzung.

Nur bei großen industriellen Netzkunden und in absoluten Ausnahmefällen wird auf Wunsch des Anschlussnutzers direkt ein individueller Netznutzungsvertrag geschlossen, wenn dessen Stromlieferungsvertrag das nicht abdeckt.

Netzentgelte

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

nach §18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem
Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)

Vorläufige Netzentgelte (§ 20 Abs. 1 EnWG)

Die Stadtwerke Quickborn GmbH weist darauf hin, das zum 15.10. des Jahres, an dieser Stelle, eine Veröffentlichung voraussichtlicher Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 S. 2 EnWG erfolgt.

Netzentgelte (§ 27 Abs. 1 StromNEV)

Im folgenden pdf-Dokument finden Sie die Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom gültig ab 01.01.2024

Netzentgelte (§ 27 Abs. 1 StromNEV) vergangene Jahre

Im folgenden pdf-Dokument finden Sie die Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom der vergangenen Jahre

Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV haben Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzung Anspruch auf individuelle Netzentgeltvereinbarungen. Voraussetzungen nach Satz 1 ermöglichen ein reduziertes Netzentgelt. Nach Satz 2 kann eine Netzentgeltbefreiung gewährt werden.

Informationen über bestehende Mindestvoraussetzung, Einschränkungen und Bedingungen entnehmen Sie bitte dem "Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand September 2011)" der Bundesnetzagentur.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts sowie die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 3 StromNEV)

Gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist zwischen Netznutzern und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes ein angemessenes Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel festzulegen, soweit der Netznutzer sämtliche in der Netzebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Das Entgelt hat sich an den individuell zuordnenbaren Kosten dieser Betriebsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Netzkostenermittlung nach § 4 StromNEV zu orientieren.

Lastprofilverfahren

Standardlastprofilverfahren

Die Stadtwerke Quickborn GmbH verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile.
Zur Anwendung kommen dabei die repräsentativen BDEW-Lastprofile G0 bis G7 für Gewerbekunden sowie L0 bis L2 für Kunden mit landwirtschaftlichem Bedarf. Für Haushalte wird das dynamisierte Standardlastprofil HSH (H0 des BDEW um eine Stunde nach vorne verschoben)  verwendet.

Straßenbeleuchtungsprofil

Die Stadtwerke Quickborn GmbH wendet für das gesamte Netzgebiet ein eigenes Lastprofil SQU für Straßenbeleuchtung an.

Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen - Temperaturabhängige Lastprofile (TLP)

Im Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH können Kunden mit elektrischen Speicherheizungs- und Wärmepumpenanlagen nach dem Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose beliefert werden. Grundlage des Verfahrens bildet der VDN-Praxisleitfaden "Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen".
Mit den eingeführten MaBiS- Formaten sind auch für TLP-Anlagen normierte Profile vom Verteilnetzbetreiber zu versenden. Die Identifikation der mit MSCONS übermittelten Zeitreihe erfolgt zukünftig mittels einer dreistelligen Lastprofilbezeichnung.

Die verwendete Temperaturmessstelle ist Hamburg- Fuhlsbüttel (10147):

Die normierten Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH stehen Ihnen nachfolgend jeweils als ¼-h-Zeitreihe in Einzelschritten von 1°C zum Download zur Verfügung.

Ansprechpartner

Stadtwerke Quickborn GmbH
Herr Udo Stoeter
Pinneberger Straße 2
25451 Quickborn

Telefon: (04106) 616 - 154
Telefax: (04106) 616 - 161
E-Mail: