EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien regelt den Anschluss von Anlagen, die Abnahme sowie die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Photovoltaik
Sie möchten im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH eine Photovoltaikanlage errichten?
Steckerfertige Erzeugungsanlagen
Weitere übliche Bezeichnungen für solche Anlagen sind z.B. Balkonkraftwerk, Balkon-PV, Steckersolargerät oder steckerfertige PV-Anlage.
Das Solarpaket I der Bundesregierung hat die Anmeldung von steckerfertigen EEG-Anlagen entbürokratisiert. Ab sofort müssen Sie Ihre Anlage nur noch im Marktstammdatenregister anmelden, eine Meldung beim Netzbetreiber Stadtwerken Quickborn GmbH ist nicht mehr notwendig. Die Sonderregelungen im EEG setzen voraus, dass die Anlage der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet wird (s.u.).
Technische Vorgaben
Die „installierte Leistung“ (Modulleistung) der angeschlossenen Steckersolargeräte darf maximal 2.000 Watt (2 kW) betragen. Die „Wechselrichterleistung“ ist auf insgesamt 800 VA beschränkt.
Zusammenrechnung bei mehreren Steckersolargeräten
Es können auch mehrere Steckersolargeräte (zeitgleich oder zeitversetzt) nach den Sonderregelungen des EEG angeschlossen werden, solange die maximalen Leistungswerte in der Summe nicht überschritten werden. Zusammenzurechnen sind dabei alle Steckersolargeräte hinter derselben „Entnahmestelle“ (i.d.R. Marktlokation), über die der Verbraucher den Strom bezieht. Werden die vorgenannten Grenzen überschritten, so sind die Anlagen durch einen eingetragenen Installateur, wie eine reguläre EEG-Anlage (>2,0kW), beim Netzbetreiber anzumelden.
Vergütung vs. unentgeltliche Abnahme
Unentgeltliche Abnahme:
Im Standardfall werden Balkon-Solaranlagen der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet. Der Anlagenbetreiber erhält keine Einspeisevergütung, nimmt aber den „Service“ in Anspruch, dass sich der Netzbetreiber um die Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms kümmert. Die unentgeltliche Abnahme liegt in der Regel in beiderseitigem Interesse, da sie die Abwicklung für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber vereinfacht. Der Mehraufwand stände in keinem Verhältnis zu den geringfügigen Förderbeträgen.
Reguläre Einspeisevergütung:
Der Anlagenbetreiber muss die Anlage jedoch nicht zwingend der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen. Er kann für seine Balkon-Solaranlage grundsätzlich auch die „reguläre“ Einspeisevergütung in Anspruch nehmen was die Anwendung der vereinfachenden Sonderregelungen für Steckersolargeräte dann allerdings ausschließt. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Balkon-Solaranlage in Kombination mit einer Solar-Aufdachanlage betrieben wird und daher ohnehin EEG-Förderung für die Netzeinspeisung abzurechnen ist. In diesem Fall ist die Anlage durch einen eingetragenen Installateur, wie eine reguläre EEG-Anlage (>2,0kW), beim Netzbetreiber anzumelden.
Für nähere Informationen zur unentgeltlichen Abnahme verweisen wir an die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt
Inbetriebnahme
Die installierte Anlage darf ab Registrierung im Marktstammdatenregister auch ohne Zählerwechsel in Betrieb genommen werden. Sollte ein Zählerwechsel notwendig sein, wird sich Ihr Messstellenbetreiber zu diesem Zweck bei Ihnen melden.
Zuerst suchen Sie sich einen eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit uns die technischen Vorgaben besprechen und mit Ihnen folgende Unterlagen ausfüllen:
- ·Eine Anmeldung zum Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
- ·Fragebogen zur EEG-Umlage.
- ·Formulare des Anhangs E der VDE-AR-N 4105:2018-11 für einen Anschluss an das Niederspannungsnetz oder des Anhangs E der VDE-AR-N 4110:2018-11 für einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
- ·Die Datenblätter für die Wechselrichter, Solarmodule und Speicher (erhalten Sie vom Hersteller).
- ·Die Einheitenzertifikate der Erzeugungseinheiten (erhalten Sie vom Hersteller).
- ·Beschreibung der Schutzeinrichtungen nach der zugehörigen VDE-Norm und ein Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz inklusive Prüfbericht.
- ·Einen Lageplan 1:1.000, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstückes sowie der Aufstellungsort und Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Quickborn GmbH hervorgehen. Diesen erhalten Sie über das zuständige Katasteramt - bearbeitet durch Ihren Installateur.
- ·Einen Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen, sowie die Anordnung der Zählerplätze.
- ·BImSchG/ Baugenehmigung bzw. positiv beschiedene Bauvoranfrage (nur bei PV Freilandanlagen). Diese erhalten Sie bei Ihrem Bauamt.
- ·Vorlage genehmigungsfähiger Unterlagen der Zählersäule/ Mittelspannungsstation. Diese erhalten Sie durch den Hersteller oder Errichter.
- ·Die Angabe ob eine Voll- oder eine Überschusseinspeisung gewünscht wird (Messkonzept).
Um den technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplante Anlage zu lokalisieren, ist vorab eine Netzverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur notwendig. Hierfür müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erst mit Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung kann eine verbindliche Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Erzeugungsanlage getroffen werden.
Meldung von Photovotaikanlagen an die Bundesnetzagentur
Betreiberinnen und Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sind nach der Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung-MaStRV) verpflichtet, diese Anlagen im Marktstammdatenregister zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1 MaStRV).
Zur Registrierung und für weitere Informationen steht Ihnen die Internetseite des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Nach Errichtung der Anlage werden von uns folgende Unterlagen benötigt:
- ·Anlage als Gewerbe angemeldet?
- ·Verzicht auf §19UStG?
- ·Finanzamt / Steuernummer
- ·Bankverbindung
- ·Anmeldebestätigung der BNetzA (Bundesnetzagentur)
Sind die gegengezeichneten Unterlagen zurückgesandt und sind sämtliche Voraussetzungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz erfüllt, können wir die von Ihnen in das Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH eingespeiste elektrische Energie nach EEG vergüten.
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) regelt die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie sowie den Anschluss von Photovoltaikanlagen.
Bitte beachten Sie, dass es infolge der monatlichen Absenkung der Vergütungssätze zwingend erforderlich ist, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage durch eine aussagekräftige Fotodokumentation sowie das vollständig ausgefüllte Bestätigungsprotokoll, welches Sie als aktualisierte Version im Downloadbereich weiter unten auf dieser Seite finden, nachzuweisen, um Probleme bei der Vergütungseinstufung Ihrer PV-Anlage zu vermeiden!
Einspeisevertrag
Der Einspeisevertrag wird zwischen Ihnen als Erzeuger und uns als Verteilungsnetzbetreiber geschlossen. Er bildet die Grundlage für die Einspeisung der von Ihrer Anlage erzeugten Energie in das Verteilungsnetz.
Bevor ein Einspeisevertrag abgeschlossen werden kann, muss Ihre Erzeugungsanlage errichtet und von uns als Verteilungsnetzbetreiber abgenommen worden sein.
Messung der eingespeisten Energie
Die Messung der eingespeisten elektrischen Energie, die nach den Kriterien des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, erfolgt grundsätzlich am Netzanschlusspunkt unseres Verteilungsnetzes.
Abrechnung der eingespeisten Energie
Nach Abschluss des Einspeisevertrages erfolgt ab dem Folgejahr die Abrechnung der eingespeisten Energie. Dieses Übernehmen die Stadtwerke Quickborn GmbH für Sie kostenfrei.
Die aktuellen Vergütungssätze für PV-Anlagen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, welches am 13. Mai 2019 in Kraft getreten ist, wurde das Einspeisemanagement nach § 14 EEG 2021 zum 01. Oktober 2021 vollständig abgelöst und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach § 13ff. EnWG überführt. Die Regelungen betreffen alle Betreiber von Anlagen ab 100 kW installierter Leistung oder nachrangig jener Anlagen, welche durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Pflichten zur Datenmitteilung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 EnWG betreffen allerdings nur Betreiber von Anlagen ab 100 kW (Vgl. Beschluss Az. BK6-20-061 vom 23.03.2021).
So sind Übertragungsnetzbetreiber nach §13a EnWG berechtigt, Betreiber von Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von jenen die bereits jederzeit durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind, aufzufordern, die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden.
Unterschiede zum Einspeisemanagement
Der grundsätzliche Unterschied zwischen Redispatch 2.0 und Einspeisemanagement ist, dass der Eingriff in die Erzeugungsleistung der Anlage im Vorfeld durch die Auswertung von Prognosedaten, also auf Basis von Plan-Werten bestimmt wird. Eingriffe im Rahmen des Einspeisemanagements sind stets auf Grundlage von Ist-Werten durchgeführt worden, um kurzfristig auftretende Netzengpässe zu beheben. Außerdem wird im Rahmen des Redispatch 2.0 auch der energetische und bilanzielle Ausgleich durch den Netzbetreiber durchgeführt. Die Entschädigungszahlungen an den Anlagenbetreiber bei durchgeführten Maßnahmen bleiben bestehen.
Technische Vorgaben (§ 9 Abs. 1, 1a und 2 EEG 2021)
Das EEG benennt in §9 Technische Vorgaben die Ausstattungspflichten für technische Einrichtungen von Anlagen. Die folgenden vorgeschriebenen Maßnahmen sind vom Anlagenbetreiber für die zutreffende installierte Leistung bis zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durchzuführen:
- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt: Technische Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur anteiligen und vollständigen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Fernwirktechnik).
- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt aber weniger als 100 Kilowatt: Technische Einrichtung zur anteiligen und vollständigen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Rundsteuerempfänger).
- Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt: Technische Einrichtung zur anteiligen und vollständigen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Rundsteuerempfänger) oder Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung.
Anlagenzusammenfassung (§ 9 Abs. 3 EEG 2021)
Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn:
- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
- innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Finanzieller Ausgleich (§ 13 Abs.2 EnWG )
Eine vorgenommene Anpassung nach §13a Abs.1 Satz 1 EnWG wird durch den Betreiber des Übertragungsnetzes finanziell angemessen ausgeglichen. Der Anlagenbetreiber soll nach einem angemessenen finanziellen Ausgleich, unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a, wirtschaftlich weder besser noch schlechter gestellt sein, als er ohne die Maßnahme stünde. Folgende Bestandteile werden in einem angemessenen finanziellen Ausgleich berücksichtigt, soweit diese durch die Anpassung der Erzeugungsleistung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
In den letzten Jahren hat die Einspeisung von Strom aus dezentralen Energieerzeugungsanlagen - insbesondere von Photovoltaikanlagen - erheblich zugenommen. In der Vergangenheit sollten sich Photovoltaikanlagen bei Erreichen der Frequenz von 50,2 Hz unverzüglich abschalten. Im Extremfall wird dadurch aber heute eine Leistung von mehreren Gigawatt vom Netz getrennt. Dadurch entsteht ein Risiko für den sicheren und stabilen Netzbetrieb. Um das hohe Maß an Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, wurden gemeinsam von der Bundesregierung, den Netzbetreibern und den betroffenen Verbänden Maßnahmen zur Umrüstung von Photovoltaikanlagen erarbeitet.
Zu beachten sind bei Installation von dezentralen Erzeugungsanlagen im Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH:
- Technische Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB)
- VDE-Anwendungsregel "VDE-AR-N 4105:2011-08 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" vom 1. August 2011
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV)
- Bitte beachten Sie, dass es infolge der monatlichen Absenkung der Vergütungssätze zwingend erforderlich ist, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage durch eine aussagekräftige Fotodokumentation sowie das vollständig ausgefüllte Bestätigungsprotokoll nachzuweisen, um Probleme bei der Vergütungseinstufung Ihrer PV-Anlage zu vermeiden!
Anmeldung PV-Anlagen
Kontakt
Ihre Ansprechpartner helfen Ihnen gern bei weiteren Fragen:
Technik
Herr Sascha Neitzel
Telefon: (04106) 616 - 184
Herr Jan Huckfeldt
Telefon: (04106) 616 - 158
Vertragswesen / Vergütung
Herr Udo Stoeter
Telefon: (04106) 616 - 154