Vorplanung

Damit alle Bürger und Unternehmen in Quickborn auch künftig sicher und zuverlässig mit Strom versorgt werden können, müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge stets angemeldet werden. Bei Ladeeinrichtungen von mehr als 12 kVA besteht zudem eine Genehmigungspflicht durch den Stromnetzbetreiber in Quickborn, die Stadtwerke Quickborn GmbH.
Bereits bei der Planung ist es wichtig schon vorab sich damit zu befassen, wie viel Strom Sie für Ihr E-Auto benötigen und wie lange das Aufladen dauern wird. Erkundigen Sie sich als erstes bei Ihrem Fahrzeughändler/-hersteller, mit welcher Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und mit welcher Maximalleistung das Fahrzeug geladen werden kann.

Anmeldung

Haben Sie alle Vorrausetzungen erfüllt, dann können Sie das "Anmeldeformular gem. VDE- AR-N 4100 " zusammen mit Ihrem Elektroinstallateur ausfüllen und an uns entweder per E-Mail oder Post schicken. Bitte prüfen Sie, dass alle Angaben sowie Unterschriften vorhanden sind, anders können wir Ihre Anmeldung nicht bearbeiten.
Falls Sie dabei einen zusätzlichen Zähler benötigen, müssen Sie dies für die Inbetriebsetzung mit beantragen, so dass hier ein Termin vereinbart werden kann
Mit Ihrer eigenen Ladestation können Sie Ihr Elektrofahrzeug dann in Zukunft auch zuhause laden. Die Stadtwerke bieten Ihnen darüber hinaus einen günstigen Ökostrom-Tarif zum Laden Ihres E-Autos an. Mehr dazu erfahren Sie über unser Team im oder direkt vor Ort im Kundencenter.

Technische Anschlussbedingungen

Technische Mindestanforderungen

Gesetzgebung

Gemäß § 19 NAV müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge vor deren Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.

Kontakt

Ihre Ansprechpartner helfen Ihnen gern bei weiteren Fragen:

Technik

Herr Sascha Neitzel
Telefon: (04106) 616 - 184