Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung (§ 36 Abs. 2 S. 2 EnWG)

Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und diesen bis zum 30. September des Jahres zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Zum 1. Juli 2024 erfolgte die Feststellung für das Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH.

Im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH erfolgt die Strombelieferung von Haushaltskunden im Sinne des § 36 EnWG mehrheitlich durch die Stadtwerke Quickborn GmbH, so dass diese, wie auch in der Periode zuvor, für die Jahre 2025 bis 2027 als Grundversorger festgestellt wird.

Kontaktdaten:
Stadtwerke Quickborn GmbH
Pinneberger Straße 2
25451 Quickborn
Telefon: (04106) 616 - 100
Fax: (04106) 616 - 161

Die gültigen Tarife der Grundversorgung Strom der Stadtwerke Quickborn GmbH finden Sie hier.