KWKG
Zum 1. April 2002 trat das Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Kraft und wurde mit Wirkung zum 01.Januar 2009 mit erheblichen Veränderungen novelliert. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in einem Kraftwerk. Dieses Prinzip erhöht die Ausnutzung von Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der über Turbine und Generator nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Brauchwärme genutzt wird.
Durch dieses Gesetz soll eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden.
Im Gesetz geregelt, ist die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom aus Kraftwerken, die auf Basis von:
· Stein- und Braunkohle
· Biomasse
· Abfall
· gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
betrieben werden.
Seit Inkrafttreten des Kraft- Wärme– Kopplungsgesetzes (KWKG) bringen die Stadtwerke Quickborn GmbH die entstehenden Aufwendungen bei der Abrechnung der Netznutzung in Ansatz. Die Preise orientieren sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben. Nähere Informationen zur Abwicklung des KWKG sowie die aktuellen Umlagen für die jeweiligen Letztverbrauchergruppen können im Internet beim BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasser- wirtschaft e. V.) eingesehen werden.
Wird elektrische Energie aus Kraft-Wärmekopplungsanlagen nach den Kriterien des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) in das Netz des örtlichen Verteilungsnetzbetreibers eingespeist, so wird diese Energie nach den gesetzlichen Vorgaben durch den Verteilungsnetzbetreiber vergütet.
Die technischen Einzelheiten werden in einem Einspeisevertrag zwischen dem Einspeiser (Erzeuger) und dem Verteilungsnetzbetreiber festgehalten.
Sie möchten im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH eine KWK-Anlage errichten?
Wir unterstützen Sie dabei!
Der folgende Überblick gilt für die Anmeldung von KWK-Anlagen (BHKW, Mini-KWK-Anlagen, Brennstoffzellen etc.) bei der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber. Weitere Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder möglichen Fördergebern sind zusätzlich zu beachten.
Zuerst suchen Sie sich einen eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit uns die technischen Vorgaben besprechen und mit Ihnen folgende Unterlagen ausfüllen:
·Eine Anmeldung zum Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
·Formulare des Anhangs E der VDE-AR-N 4105:2018-11 für einen Anschluss an das Niederspannungsnetz oder des Anhangs E der VDE-AR-N 4110:2018-11 für einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
·Die Datenblätter für die KWK-Anlage erhalten Sie vom Hersteller.
·Konformitätsnachweise für die Erzeugungseinheit(en) und den Netz- und Anlagenschutz.
·Einen Lageplan 1:1.000, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstückes sowie der Aufstellungsort und Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Quickborn GmbH hervorgehen. Diesen erhalten Sie über das zuständige Katasteramt - bearbeitet durch Ihren Installateur.
·Einen Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen, sowie die Anordnung der Zählerplätze.
·Vorlage genehmigungsfähiger Unterlagen der Zählersäule/ Mittelspannungsstation. Diese erhalten Sie durch den Hersteller oder Errichter.
·Messkonzept (Beachten Sie, dass bei Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung ab 1 kW und/oder bei einem Selbstverbrauch von mehr als 10 MWh, des durch die Anlage erzeugten Stroms, ein zusätzlicher Erzeugungszähler zu installieren ist).
Mit Vorlage der vollständigen Unterlagen werden wir eine Anschlussmöglichkeit an das Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH prüfen. Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie dann eine Netzanschlusszusage und ein Inbetriebnahmeangebot. Nach Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Inbetriebnahmeangebotes (mindestens vier Wochen vor geplanter Inbetriebnahme) vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin zum Zählereinbau und zur Inbetriebnahme.
Vor der Inbetriebnahme der Anlagen erhalten Sie eine sogenannte "verbindliche Erklärung" sowie ein "Kundendatenblatt". Sind die gegengezeichneten Unterlagen zurückgesandt und sind sämtliche Voraussetzungen gemäß KWK-Gesetz erfüllt, können wir die von Ihnen in das Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH eingespeiste elektrische Energie nach KWK-G vergüten.
Meldung von KWK-Anlagen an die Bundesnetzagentur
Betreiberinnen und Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sind nach der Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung-MaStRV) verpflichtet, diese Anlagen im Marktstammdatenregister zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1 MaStRV).
Zur Registrierung und für weitere Informationen steht Ihnen die Internetseite des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Nach Errichtung der Anlage wird für die Auszahlung der Zuschläge benötigt:
Anmeldebestätigung der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
Einspeisevertrag
Der Einspeisevertrag wird zwischen Ihnen als Erzeuger und uns als Verteilungsnetzbetreiber geschlossen. Er bildet die Grundlage für die Einspeisung der von Ihrer Anlage erzeugten Energie in das Verteilungsnetz.
Bevor ein Einspeisevertrag abgeschlossen werden kann, muss Ihre Erzeugungsanlage errichtet und von uns als Verteilungsnetzbetreiber abgenommen worden sein.
Messung der eingespeisten Energie
Die Messung der eingespeisten elektrischen Energie, die nach den Kriterien des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vergütet wird, erfolgt grundsätzlich am Netzanschlusspunkt unseres Verteilungsnetzes.
Abrechnung der eingespeisten Energie
Nach Abschluss des Einspeisevertrages erfolgt ab dem Folgejahr die Abrechnung der eingespeisten Energie durch den Einspeiser.
Vergütung
Netzbetreiber sind neben der Pflicht zum Anschluss und zur Abnahme des KWK-Stroms gemäß § 4 Abs. 3 KWKG zur Zahlung einer Vergütung für die in sein Netz eingespeiste KWK-Strommenge verpflichtet.
Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
- dem Zuschlag nach § 7 KWKG; er stellt die eigentliche gesetzliche Förderung dar und ist von Art und Größe der KWK-Anlage abhängig
- dem üblichen Preis für den KWK-Strom, der sich aus dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom (Baseload) an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal ergibt
- den durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Netzentgelten
Die vermiedenen Netzentgelte setzen sich aus einem Arbeits- und einem Leistungsanteil zusammen. Voraussetzung ist, dass es eine viertelstündliche Leistungsmessung gibt. Grundlage der Berechnung sind die unten veröffentlichten Preise.
Die Regelungen im EnWG werden künftig die Höhe der vermiedenen Netzentgelte einfrieren. Konkret heißt das: Seit 1. Januar 2018 gelten für die Kalkulation der vermiedenen Kosten die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab 2023 erhalten neue dezentrale Kraftwerke keine vermiedenen Netzentgelte mehr. Ab diesem Zeitpunkt werden die vermiedenen Netzentgelte für alle übrigen Bestandsanlagen langsam sinken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Kumulierung der Zuschläge nach § 7 Absatz 4 KWKG mit Investitionszuschüssen nur dann möglich ist, wenn die Anlage eine elektrische Leistung von maximal 20 Kilowatt aufweist und der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms nachweisen kann, dass auch bei einer Kumulierung aus den Zuschlägen nach dem KWKG und dem Investitionskostenzuschuss eine Überförderung der KWK-Anlage ausgeschlossen ist. Die Fördergeber, welche den Nachweis erbracht haben, finden Sie auf der Kumulierungsliste des BAFA. Zusätzlich muss der Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichern, dass neben der Kumulierung aus dem Investitionszuschuss und den Zuschlägen nach § 7 KWKG keine weitere Förderung für diese KWK-Anlage in Anspruch genommen wird. Sollte dies nicht gegeben sein, werden keine Zuschläge ausgezahlt.
Zu beachten sind bei Installation von dezentralen Erzeugungsanlagen im Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH:
- Technische Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB)
- VDE-Anwendungsregel "VDE-AR-N 4105:2011-08 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" vom 1. August 2011
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV)
Anmeldung KWK-Anlagen
Kontakt
Ihre Ansprechpartner helfen Ihnen gern bei weiteren Fragen:
Technik
Herr Jan Huckfeldt
Telefon: (04106) 616 - 158
Vertragswesen / Vergütung
Herr Udo Stoeter
Telefon: (04106) 616 - 154