Veröffentlichungspflichten

Information des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 37 Abs. 1 MsbG

Durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist die Stadtwerke Quickborn GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, in allen Messstellen moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMS) einzubauen.
Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Stadtwerke Quickborn GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Ausstattungsverpflichtung, ihre Standardleistungen und mögliche Zusatzleistungen.

Umfang der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen

Die Stadtwerke Quickborn haben als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 MsbG genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Daneben kann die Stadtwerke Quickborn GmbH, soweit dies nach § 30MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie

2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach dem MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, stattet die Stadtwerke Quickborn GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen aus. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Nach aktuellem Stand sind folgende Messstellen von einer Umrüstung betroffen:

  • ca. 15.402 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • ca. 2.756 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG

Beim Messstellenbetrieb nach § 3 MsbG mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen Standardleistungen:

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich

a) soweit nach § 60 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 4 MsbG festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 MsbG,

2. die Übermittlung der nach den §§ 61, 62 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,

3. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,

4. nach Maßgabe der §§ 56, 64 MsbG die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie

5. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47, 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Abs. 2 MsbG

Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:

1. ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,

2. zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes

a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
b) weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

3. die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,

4. die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,

a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes oder
c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten.,

5. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 und 4 Buchst. a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

6. die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,

7. die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 MsbG an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,

8. ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,

9. nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse,

10. die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste

11. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 in den Fällen der Nr. 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie des Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung.

12. bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,

13. die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Abs. 1, 3 und 4 MsbG an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 MsbG aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur.

Die Erbringung der Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG erfolgt auf Anfrage und sofern die Bereitstellung der Zusatzleistung technisch möglich ist.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem nachfolgenden Preisblatt entnommen werden.

Die Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb sind der nachfolgenden Anlage zu entnehmen.